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Steuern · 8 Min. Lesezeit

MWST und Immobilien in der Schweiz: Wann gilt Mehrwertsteuerpflicht?

Wann ist ein Immobilienverkauf mehrwertsteuerpflichtig? Neubau, Renovation, gewerbliche Nutzung – die wichtigsten Regeln im Überblick.

Sayan Satkunam

Sayan Satkunam

Geschäftsführer · 22. Januar 2026

SKYCROWD AG · IMMOBILIEN BERN

Grundsatz: Liegenschaftsumsätze sind MWST-ausgenommen

Das Schweizer MWST-Gesetz nimmt Umsätze aus dem Grundstücksbereich grundsätzlich von der Steuer aus. Das gilt für den Verkauf, den Erwerb und die Vermietung von Wohnliegenschaften. Ziel ist es, Wohnen nicht zusätzlich zu verteuern.

Ausnahme 1: Neubauten durch Unternehmer

Wenn ein MWST-pflichtiger Unternehmer (z.B. Generalunternehmer, Immobilienentwickler) eine Liegenschaft neu baut und verkauft, unterliegt dieser Vorgang der MWST. Der Käufer zahlt somit MWST auf den Kaufpreis. Bei Stockwerkeigentum, das direkt vom Entwickler gekauft wird, ist die Steuer bereits im Preis einkalkuliert.

Ausnahme 2: Option zur MWST bei gewerblichen Liegenschaften

Bei gewerblich genutzten Liegenschaften kann der Vermieter freiwillig auf die MWST-Ausnahme verzichten und zur Steuer optieren. Dies ermöglicht den Vorsteuerabzug auf Renovationen und Baukosten, belastet aber den gewerblichen Mieter mit 8.1% MWST auf den Mietzins.

Renovationen und Bau: Immer MWST auf Dienstleistungen

Unabhängig vom Verwendungszweck der Liegenschaft: Handwerker, Architekten, Planer und Baufirmen stellen ihre Leistungen mit 8.1% MWST in Rechnung. Als privater Hauseigentümer können Sie diese Steuer nicht zurückfordern. Als Unternehmer mit optierten Liegenschaften ist der Vorsteuerabzug möglich.

— Häufige Fragen

Antworten zum Thema.

Grundsätzlich nicht – Lieferungen von Grundstücken sind von der MWST ausgenommen (MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20). Ausnahmen gelten bei Neubauten durch MWST-pflichtige Unternehmer und bei gewerblichen Liegenschaften, wenn der Verkäufer zur Steuer optiert hat.
Ja – Mieteinnahmen aus Wohnliegenschaften sind von der MWST ausgenommen. Bei gewerblicher Vermietung kann der Vermieter freiwillig zur MWST optieren (was ihm den Vorsteuerabzug ermöglicht, aber den Mieter belastet).
Dienstleistungen von Handwerkern an Ihrer Liegenschaft sind mehrwertsteuerpflichtig (aktueller Satz 8.1%). Als Privat-Eigentümer zahlen Sie MWST auf Rechnungen, können diese aber nicht abziehen. Als MWST-pflichtiger Unternehmer mit geschäftlich genutzter Liegenschaft ist der Vorsteuerabzug möglich.

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