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Steuern · 9 Min. Lesezeit

Liegenschaftsunterhalt und Steuerabzüge: Was Sie als Hauseigentümer abziehen können

Werterhaltende Kosten sind steuerlich abzugsfähig – wertsteigernde nicht. Praxisbeispiele und Tipps für optimale Steuerplanung.

Sayan Satkunam

Sayan Satkunam

Geschäftsführer · 05. März 2026

SKYCROWD AG · IMMOBILIEN BERN

Eigenmietwert: Die Basis der Hauseigentümer-Besteuerung

In der Schweiz werden selbstnutzende Hauseigentümer auf einem fiktiven Mietertrag besteuert – dem Eigenmietwert. Dieser liegt in der Regel bei 60–70% der Marktmiete. Im Gegenzug dürfen Hypothekarzinsen und werterhaltende Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Was ist steuerlich abzugsfähig?

Steuerlich abzugsfähige Unterhaltskosten: Malerarbeiten (innen und aussen), Dachreparaturen und -sanierungen, Heizungsreparatur und -ersatz (gleicher Standard), Fensterersatz (gleiche Qualität), Küchenersatz (gleicher Standard), Reparaturen an Sanitäranlagen, Gartenunterhalt, Versicherungsprämien, Verwaltungskosten. Nicht abzugsfähig: Estrichausbau, Garagenanbau, neues Badezimmer where keins war.

Steuerplanung: Renovation über mehrere Jahre verteilen

Da grosse Renovationskosten zu starken Einkommensschwankungen führen und in Spitzenjahren der Grenzsteuersatz höher ist, lohnt es sich, Renovationsarbeiten auf mehrere Steuerjahre zu verteilen. Planen Sie die grössten Ausgaben in Jahren mit tieferem Einkommen (z.B. Pensionierungsjahr). Halten Sie Belege sorgfältig aufbewahrt – mind. 10 Jahre.

Energetische Massnahmen: Doppelter Vorteil

Kantone erlauben zunehmend den Abzug von energetischen Investitionen auch bei werterhöhenden Massnahmen. Im Kanton Bern sind Investitionen in Energiesparmassnahmen und erneuerbare Energien steuerlich abzugsfähig. Dazu kommen kantonale und nationale Förderbeiträge (Gebäudeprogramm). Der Gesamteffekt kann die effektive Investitionskosten um 30–50% reduzieren.

— Häufige Fragen

Antworten zum Thema.

Werterhaltend: Renovationen, die den Zustand erhalten (Dachreparatur, Malerarbeiten, Fensterersatz gleicher Qualität). Diese sind steuerlich abzugsfähig. Werterhöhend: Ausbauten, die den Wert steigern (neues Badezimmer where keins war, Estrichausbau). Diese sind nicht abzugsfähig, können aber bei späterem Verkauf als Anlagekosten geltend gemacht werden.
Ja. Anstelle der tatsächlichen Unterhaltskosten können Eigentümer in den meisten Kantonen einen Pauschalabzug wählen: 10% des Eigenmietwerts bei Gebäuden bis 10 Jahre alt, 20% bei älteren Gebäuden. Der Pauschalabzug lohnt sich, wenn tatsächliche Kosten darunter liegen. Prüfen Sie jedes Jahr, welche Option günstiger ist.
Ja. In vielen Kantonen (inkl. Bern) können Investitionen in energetische Massnahmen (Isolation, Fensterersatz, Wärmepumpe, PV-Anlage) steuerlich abgezogen werden – auch wenn sie werterhöhend sind, sofern sie primär der Energieeinsparung dienen.

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