Rechtliche Grundlage: Erbengemeinschaft
Wenn mehrere Personen erben, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft (ZGB Art. 602). Die Liegenschaft gehört allen gemeinsam – kein Erbe kann ohne Zustimmung der anderen über die Liegenschaft verfügen. Für den Verkauf braucht es die Unterschrift aller Erben. Eine einvernehmliche Lösung ist deshalb Voraussetzung.
Grundstückgewinnsteuer bei Erbschaft
Als Einstandswert gilt bei Erbschaft der Verkehrswert im Todeszeitpunkt des Erblassers, nicht der ursprüngliche Kaufpreis. Der steuerpflichtige Gewinn ist die Differenz zwischen Verkaufspreis und diesem Einstandswert. Wertvermehrende Investitionen können abgezogen werden. Die Haltedauer des Erblassers wird üblicherweise angerechnet, was bei langen Halteperioden zu erheblichen Steuerrabatten führt.
Erbschaftssteuer und Handänderungssteuer
Die Erbschaftssteuer variiert stark nach Kanton und Verwandtschaftsgrad. Im Kanton Bern sind direkte Nachkommen (Kinder, Enkel) von der Erbschaftssteuer befreit. Für entferntere Erben können Steuern bis 15% anfallen. Die Handänderungssteuer bei der Eigentumsübertragung auf die Erben wird in den meisten Kantonen für Erbschaften erlassen.
Empfehlungen für einen geordneten Verkauf
Lassen Sie frühzeitig eine professionelle Bewertung erstellen – das schafft Klarheit und reduziert Konflikte. Beauftragen Sie einen Notar oder Anwalt mit der Erbteilung. Klären Sie steuerliche Fragen mit einem Treuhänder. Erst danach vermarkten. Wenn alle Erben zustimmen, läuft der Verkauf wie bei jedem anderen Objekt – mit dem einzigen Unterschied, dass alle Erben den Kaufvertrag unterzeichnen müssen.