WEF: Wohneigentumsförderung mit Pensionskassengeldern
Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) erlaubt es, Pensionskassengelder für selbst genutztes Wohneigentum vorzubeziehen oder zu verpfänden (Art. 30a–30e BVG). Dieses System heisst WEF – Wohneigentumsförderung. Es darf nur für Erstwohnsitz verwendet werden, nicht für Ferienwohnungen oder Renditeobjekte.
Vorbezug: Sofortiges Kapital, aber Kosten
Beim Vorbezug reduziert sich Ihr PK-Guthaben. Sie erhalten Bargeld, zahlen aber direkt Steuern darauf. Die Altersrente sinkt entsprechend. Wenn Sie die Liegenschaft later verkaufen, müssen Sie den Vorbezug in den meisten Fällen zurückzahlen – oder der Differenzbetrag wird Ihnen erstattet. Der Vorbezug eignet sich, wenn Sie kurzfristig Eigenkapital benötigen und langfristig rückzahlen können.
Verpfändung: PK bleibt investiert
Bei der Verpfändung verpfänden Sie Ihr PK-Guthaben als zusätzliche Sicherheit an die Bank. Ihr Guthaben bleibt in der Kasse investiert und verzinst sich weiter. Sie erhalten keine Auszahlung – die Bank akzeptiert das Guthaben als Sicherheit und gewährt dadurch eine höhere Hypothek. Diese Variante ist für die Altersvorsorge langfristig besser.
Wichtige Fristen und Einschränkungen
Der WEF-Vorbezug ist alle 5 Jahre möglich. Ab Alter 50 können Sie maximal das Guthaben beziehen, das Sie im Alter von 50 hatten, oder die Hälfte des aktuellen Guthabens. Bei Scheidung oder Gütertrennung muss der Vorbezug unter Umständen geteilt werden. Planen Sie frühzeitig und konsultieren Sie einen Vorsorge-Spezialisten.